2987 ff.). Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu verurteilen, subeventualiter sei der Beschuldigte für den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie für die übrigen Schuldsprüche zu einer deutlich milderen Strafe, nämlich einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. In seinem Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Strafzumessung gut, wies sie dagegen in allen übrigen Punkten ab, soweit darauf einzutreten war (pag. 3058 ff.).