CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 29‘973.00 (pag. 2330 ff.). Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7‘500.00 an den Privatkläger C.________ plus Zins und unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beteiligten D.________ verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte dagegen wegen vier weiteren Diebstählen und einer Sachbeschädigung.