Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 190 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Tät- lichkeit etc. Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 (SK 14 267) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 22. Mai 2014 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschul- digten/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) der versuchten vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls in 39 Fällen, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, des Führens eines Personenwagens ohne erforderlichen Führerausweis und des Kon- sum einer unbestimmten Menge Haschisch für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 29‘973.00 (pag. 2330 ff.). Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7‘500.00 an den Privatkläger C.________ plus Zins und unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beteiligten D.________ verurteilt. Freigesprochen wurde der Be- schuldigte dagegen wegen vier weiteren Diebstählen und einer Sachbeschädigung. Mit Berufung vom 23. Mai/18. September 2014 sowie anlässlich der Berufungsver- handlung vom 1. Mai 2015 beantragte der Beschuldigte Freisprüche von den Vor- würfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines Diebstahls alternativ der Hehle- rei, der Sachbeschädigung und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage. Ferner beantragte er in fünf Fällen Schuldsprüche wegen Hehlerei an- stelle von Diebstahl. Für all dies beantragte er eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 (pag. 2766 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 der Berufung an und beantragte unter anderem die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (pag. 2557 ff.). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im Urteil vom 7. Mai 2015 (irrtümli- cherweise wurde das Dispositiv auf pag. 2806 mit 18. Mai 2015 datiert; dies ist in- dessen das Datum der Versendung des Dispositivs, während der 7. Mai 2015 das Datum der Urteilsfassung darstellt) die Rechtskraft der bisherigen Einstellungen, Freisprüche sowie der Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls in 29 Fällen, wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Führens eines PWs ohne erforder- lichen Führerausweis sowie wegen Konsums einer unbestimmten Menge Haschisch (pag. 2806 ff.). Darüber hinaus sprach es den Beschuldigten von weiteren fünf Dieb- stahlsvorwürfen, einer Sachbeschädigung und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei. Hingegen sprach es den Beschuldigten der versuch- ten vorsätzlichen Tötung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in fünf Fäl- len sowie der Hehlerei in fünf Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 8 Jahren, zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer 2 Busse von CHF 500.00, zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten des Privatklägers C.________. Mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 23. September 2015 bean- tragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 7. Mai 2015 unter Freispruch vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und Ver- urteilung des Beschwerdegegners C.________ wegen einfacher Körperverletzung evtl. Tätlichkeit (pag. 2987 ff.). Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu verurteilen, subeventualiter sei der Beschuldigte für den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie für die übrigen Schuldsprüche zu einer deutlich milderen Strafe, nämlich einer Freiheits- strafe von 13 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. In seinem Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Strafzumessung gut, wies sie dagegen in allen übrigen Punkten ab, soweit darauf einzutreten war (pag. 3058 ff.). Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurück. 2. Das Verfahren zur Neubeurteilung Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nahm und gab die Kammer vom Bundesgerichts- entscheid vom 24. Mai 2016 Kenntnis, holte einen aktuellen Strafregisterauszug und einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein und nannte eine Frist für weitere Beweismittel sowie zur Erklärung, ob die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 3080 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 8. Juni 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und stellte keine weiteren Beweisanträge (pag. 3086). Der Beschuldigte beantragte nach zweimal verlängerter Frist am 14. Juli 2016 durch seinen amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. B.________, es sei das mündliche Verfahren durchzuführen und er sei nochmals zu seinem Vorleben, zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Wirkungen der Strafe auf sein Leben zu befragen (pag. 3106 f.). Rechtsanwalt Dr. B.________ wies gleichzeitig darauf hin, dass er den Beschuldigten bislang nicht mit einer Kopie des Bundesgerichtsurteils habe bedienen können. Der Kontakt zum Beschuldigten sei abgebrochen und er habe seine aktuelle Wohnadresse nicht ausfindig machen können. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte weiter den Antrag, falls der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht eruiert werden könne, sei die Vorladung amtlich zu publizieren. Eine Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde G.________ ergab, dass der Beschuldigte per 1. Mai 2016 nach Algerien abgereist sei. Komme er nicht innert 6 Monaten wieder in die Schweiz zurück, riskiere er den Verlust seiner Aufent- haltsbewilligung B (pag. 3109). Mit Verfügung vom 10. August 2016 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Ver- fahren an, hiess den Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut und beauftragte die Kantonspolizei Bern, die aktuelle Adresse des Beschuldigten, seinen aktuellen 3 Aufenthaltsort oder den Termin seiner Rückkehr in die Schweiz zu ermitteln (pag. 3110 f.). Nachdem weder bei den amtlichen Registern noch bei der Polizei ein Auf- enthaltsort des Beschuldigten ermittelt werden konnte, wurde dessen Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 im Amtsblatt publiziert (pag. 3113/1). Gleichzeitig wurden die Bemühungen der Kantonspolizei, den Aufent- haltsort des Beschuldigten doch noch herauszufinden, weitergeführt (pag. 3127). Ferner wurden Rechtsanwalt Dr. B.________ sowie die Generalstaatsanwaltschaft und ein Übersetzer für die Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 21. November 2016 gab das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern bekannt, dass die Wegweisung des Beschuldigten verfügt worden sei und die- ser die Schweiz bis am 31. Januar 2017 zu verlassen habe (pag. 3133 ff.). Mit Bericht vom 16. November 2016 (beim Obergericht eingelangt am 23. November 2016, pag. 3148 ff.) teilte die Kantonspolizei Bern mit, dass der Beschuldigte bis anhin nicht aufgefunden werden konnte. Gemäss Auskunft der Gemeinde G.________ sei er nach Algerien abgereist. Er sei überdies wegen Drohung, Tätlichkeiten und Sach- entziehung im RIPOL zur Fahndung ausgeschrieben. Den am 24. November 2016 edierten Zivilakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland kann entnommen werden, dass der Beschuldigte über Rechtsanwalt H.________, mithin einem anderen Anwalt als im Strafverfahren, am 19. April 2016 ein Eheschutz- gesuch eingereicht hatte. Auch Rechtsanwalt H.________ teilte dem zuständigen Regionalgericht jedoch am 22. August 2016 mit, dass der Beschuldigte sich in Alge- rien befinde und dort für ihn nicht erreichbar sei. Er habe den Ausgang des bundes- gerichtlichen Verfahrens in seiner Strafsache in Algerien abwarten wollen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 gab Rechtsanwalt H.________ dem Regional- gericht weiter bekannt, dass der Beschuldigte voraussichtlich im Dezember 2016 wieder in die Schweiz zurückzukehren gedenke (edierte Zivilakten CIV 16 2105). Aufgrund des aktuellen Strafregisterauszugs, welcher für den 19. Januar 2016 eine neue Verurteilung des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren aufwies, wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland schliesslich die Strafakten BM 15 31219 und BM 14 12535 ediert (pag. 3159 ff. bzw. pag. 3244 ff.). 3. Die Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 (Neubeurteilung) Der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 blieb der Beschuldigte unent- schuldigt fern. Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte die Absetzung der Verhand- lung und die Vorladung zu einem neuen Termin. Er habe unzählige erfolglose Ver- suche unternommen, den Beschuldigten telefonisch oder postalisch zu erreichen. Auch habe er dem Beschuldigten das Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2016 nicht zustellen können. Schliesslich sei er vom Beschuldigten am 3. November 2016 kurz angerufen worden. Der Beschuldigte habe erklärt, sich in Algerien zu befinden und krank zu sein. Dann sei die Verbindung abgebrochen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Mandanten gehabt. Er habe ihm am Telefon noch sagen können, er müsse ein Arztzeugnis beibringen. Dieses stehe zurzeit noch aus. Die Befragung des Beschuldigten sei im Rahmen der Überprüfung der Strafzumessung jedoch wichtig, auf sie könne nicht verzichtet werden. Die Kammer habe ja auch seinen 4 entsprechenden Antrag gutgeheissen. Allenfalls sei dem Beschuldigten für die Durchführung der Verhandlung freies Geleit zuzusichern. Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ beantragte die Abweisung des Antrags der Verteidigung und die Fortführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschul- digten. Dieser sei ordentlich vorgeladen worden und nehme unentschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Der Beschuldigte habe zudem genau gewusst, dass er in Folge der Einreichung seiner Bundesgerichtsbeschwerde noch einmal vorgeladen werden könnte. Er sei also verpflichtet gewesen, seine Adresse mitzuteilen. Zudem gehe aus den edierten Akten hervor, dass er mit seinem Scheidungsanwalt über das heutige Verfahren gesprochen habe. Offenbar habe er einfach diesen Termin im Ausland abwarten wollen um zu sehen, was für eine Strafe dabei herauskomme. Die Kammer beschloss daraufhin, die Verhandlung abzusetzen und den Beschuldig- ten nochmals für einen neuen Termin durch Ausschreibung im Amtsblatt vorzuladen. Sie behielt sich auch die Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung vor (vgl. dazu das HV-Protokoll vom 29. November 2016, pag. 3269 ff.). 4. Neuansetzung der Berufungsverhandlung und Verhaftung des Beschuldigten Daraufhin wurde mit den Parteien für den 24. Februar 2017 ein neuer Berufungsver- handlungstermin vereinbart. Am 13. Dezember 2016 wurde der Verfahrensleiter durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte durch die Personenfahndung der Kantonspolizei Bern in der Stadt Bern angehalten worden sei. Grundlage dieser Verhaftung habe eine entsprechende Aus- schreibung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschul- digten wegen neuer Delikte gebildet. Der Beschuldigte sei am 13. Dezember 2016 staatsanwaltschaftlich zur Sache befragt worden und befinde sich noch bis längstens am 14. Dezember 2016, 10:40 Uhr, in der vorläufigen Festnahme (pag. 3299). In der Folge leitete der Verfahrensleiter gleichentags ein Verfahren um Prüfung der Voraussetzungen der Sicherheitshaft ein (pag. 3275 f.). Für den Fall und ab dem Zeitpunkt einer Entlassung des Beschuldigten aus der derzeitigen vorläufigen Fest- nahme ordnete er zudem dessen vorsorgliche Verhaftung bis zum Vorliegen eines Haftentscheids im oberinstanzlichen Verfahren an. Am 14. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zuhanden des Obergerichts aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Am 15. Dezember 2016 führte der Verfahrensleiter in Anwesenheit des Beschuldig- ten, dessen Verteidigers und der Generalstaatsanwaltschaft eine Haftverhandlung durch (pag. 3336 ff.). Nach Anhörung des Beschuldigten stellte die Generalstaats- anwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu nehmen. Dem- gegenüber beantragte der Beschuldigte, er sei unverzüglich freizulassen, eventuali- ter unter Anordnung einer Schriftensperre und Meldepflicht. Subeventualiter bean- tragte er, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Der Verfahrensleiter verfügte die Sicherheitshaft bis vorläufig zum Urteil der 2. Straf- kammer im Neubeurteilungsverfahren (pag. 3346 ff.). Gleichzeitig hiess er das Ge- such um vorzeitigen Strafantritt gut. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte kein Rechtsmittel. Derzeit befindet er sich nach wie vor im Regionalgefängnis Bern, 5 nachdem er zum vorzeitigen Strafantritt offensichtlich noch nicht in eine geeignete Strafanstalt eingewiesen werden konnte. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2017 wurden ein aktuel- ler Strafregisterauszug vom 24. Januar 2017 (pag. 3400 ff.) und beim Regionalge- fängnis Bern ein Führungsbericht, datierend vom 21. Januar 2017 (pag. 3997), ein- geholt. Das Regionalgefängnis Bern brachte der Kammer zudem eine Disziplinar- verfügung gegen den Beschuldigten vom 26. Januar 2017 zur Kenntnis (pag. 3405 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Fe- bruar 2017 eingehend zu seiner Person befragt (pag. 3425 ff.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2017 folgende Anträge (pag. 3435 ff.): «I. Feststellung Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, Gerichts- präsident ________, vom 22. Mai 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. die Strafuntersuchung gegen A.________, eingestellt wurde: 1. wegen Beschimpfung, gemäss Ziff. I.A.9.2 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.I.1); 2. Drohung, gemäss Ziff. I.A.10.1 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.I.2.2.1); 3. Drohung, gemäss Ziff. I.A.10.2 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.I.2.2.2); 4. Drohung, gemäss Ziff. I.A.10.3 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.I.2.2.3); 5. Drohung, gemäss Ziff. I.A.10.4 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.I.2.2.4); b. A.________, vgt., freigesprochen wurde von den Anschuldigen 1. des Diebstahls, alternativ der Hehlerei (geringfügig), gemäss Ziff. I.A.2.6 der Anklage- schrift (Dispositiv Ziff. A.II.1); 2. des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.3.30.1 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.II.2.2.1); 3. des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.30.6 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.II.2.2.2); 4. des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. I.A.3.30.8 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.II.2.2.3); 5. der Sachbeschädigung, gemäss Ziff. I.A.4.4 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.II.3); c. A.________, vgt., schuldig gesprochen wurde 1. des mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen gemäss Anklageschrift Ziff. A.3.1 bis und mit Anklageschrift Ziff. A.3.30.7;(Dispositiv Ziff. A.III.2.6 bis und mit Dispositiv Ziff. A.III.2.14) 2. der mehrfachen Sachbeschädigung, gemäss Anklageschrift Ziff. I.A.4.1 und Anklage- schrift Ziff. I.A.4.3 (Dispositiv Ziff. A.III.3.1 und Dispositiv Ziff. A.III.3) 6 3. der Tätlichkeit, gemäss Ziff. I.A.5 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.III.4); 4. der Beschimpfung, gemäss Ziff. I.A.9.1 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.III.6); 5. der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, gemäss Ziff. I.A.7 der Anklage- schrift (Dispositiv Ziff. A.III.7); 6. der Hinderung einer Amtshandlung, gemäss Ziff. I.A.8 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.III.8); 7. der Beschimpfung, gemäss Ziff. I.A.9.1 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.III.8); 8. der Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Ziff. I.A.11 der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. A.III.9); 9. der Widerhandlungen gegen das BetmG, gemäss Ziff. I.A.12 der Anklageschrift (Dispo- sitiv Ziff. A.III.10). d. die Zivilklage von E.________ abgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. A.VI.3) II. Freisprüche Im Nachgang zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2015 und dem Urteil des Bundesgerichts, strafrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2016, sei A.________, vgt., (erneut) freizusprechen von 1. der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift; 2. der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.2 der Anklageschrift; 3. der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.3 der Anklageschrift; 4. der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.4 der Anklageschrift; 5. der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.5 der Anklageschrift; 6. der Anschuldigung der Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.A.4.2 der Anklageschrift; 7. der Anschuldigung des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. I.A.6 der Anklageschrift, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. Schuldsprüche Im Nachgang zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2015 und dem Urteil des Bundesgerichts, strafrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2016, sei A.________, vgt., schuldig zu sprechen 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. I.A.1 der Anklageschrift; 2. der Hehlerei gemäss Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift (Deliktsbetrag Fr. 700); 3. der Hehlerei gemäss Ziff. I.A.2.2 der Anklageschrift (Deliktsbetrag Fr. 1250); 4. der Hehlerei gemäss Ziff. I.A.2.3 der Anklageschrift (Deliktsbetrag Fr. 600); 5. der Hehlerei gemäss Ziff. I.A.2.4 der Anklageschrift (Deliktsbetrag Fr. 360); 6. der Hehlerei gemäss Ziff. I.A.2.5 der Anklageschrift (geringfügig); 7 IV. Sanktion Gestützt auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche sowie die hiervor beantragten Schuldsprüche sei A.________, vgt., zu verurteilen 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen; 2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 10.-, ausmachend total Fr. 550.-, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. April 2014 3. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-; V. Kosten Beim beantragten Verfahrensausgang seien 1. die erstinstanzlichen anteilmässigen Verfahrenskosten von Fr. 29'973.00 im Umfang von 2/3 A.________, vgt, und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen; 2. die anteilmässigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von 4'000.00. im Umfang von 2/3 A.________, vgt, und im Umfang von 1/3 dem Kanton Bern aufzuerle- gen; 3. die Kosten des zweiten oberinstanzlichen dem Kanton Bern aufzuerlegen; VI. Bestätigungen und weitere Verfügungen 1. Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2015 im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts, strafrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2016 zu bestätigen (Lit. A.IV.4-7 [Verfahrens- und Parteikosten, vgl. aber Ziff. V hiervor], Lit. A.V. [Zivilklage C.________], Lit. A.VI. [Entschädigung amtliche Rechtsbei- stände im erst- und oberinstanzliches Verfahren], Lit. B [D.________], Lit. C [C.________], Lit. D [F.________] und Lit. E [weitere Verfügungen]). 2. Es seien das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Nachforderungsbetrag nach Art. 42a KAG für das Neubeurteilungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kosten- note gerichtlich zu bestimmen.» Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 3443 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen von den Anschuldigungen der Beschimpfung gemäss Ziff. A.9.2 AS und der mehrfachen Drohungen gemäss Ziff. A.10.1-10.4 AS; 2. der Freisprüche von den Anschuldigungen des Diebstahls gemäss Ziff. A.2.6 AS, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen gemäss Ziff. A.3.30.1, 30.6, 30.8 AS und der Sachbeschädigung gemäss Ziff. A.4.4 AS; 3. der Schuldsprüche wegen 8 a) gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A.3.1-3.29, b) mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziff. A.4.1 + 4.3 AS, c) Tätlichkeit gemäss Ziff. A.5 AS, d) Beschimpfung gemäss Ziff. A.9.1 AS, e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. A.7 AS, f) Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. A.8 AS, g) Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.11 AS, h) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. A.12 AS; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers und des Pfeffersprays sowie der Herausgabe der restlichen beschlagnahmten Gegenstände. II. Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A.2.1- 2.5 AS, der Sachbeschädigung gemäss Ziff. A.4.2 AS und des Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Ziff. A.6 AS; 2. der Schuldsprüche der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Ziff. A.1 AS, des ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen gemäss Ziff. A.3.30.2- 30.5 + 30.7 AS und der mehrfachen Hehlerei, teilweise geringfügig begangen gemäss Ziff. A.2.1-2.5 AS. III. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 und Ziff. II.2 sowie in Anwendung von Art. 12 Abs. 2, 22, 30, 34, 36, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 50, 51, 106, 111, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1, 160 Ziff. 1 , 172ter, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286 StGB; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 19a BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 156 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2014; 3. zu einer Busse von CHF 470.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland vom 24. April 2014 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 29'973.00 sowie der anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten obe- rinstanzlichen Verfahrens von CHF 4000.00. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens seien dem Kanton Bern auf- zuerlegen. IV. 9 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Die amtliche Entschädigung seines Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, sei gerichtlich zu bestimmen, unter Festlegung der (Rück-) Erstattungspflichten von A.________. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN Nr. ________, ________ und ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Be- schwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur inso- weit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016. Unter Ziff. 8 wird die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 3071 f.). Diese Erwä- gungen sind für die Kammer gestützt auf das soeben ausgeführte verbindlich. Dies bedeutet, dass – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nur die gesamte Strafzumessung neu vorzunehmen, der Beschuldigte aber nicht mehr von den De- likten frei- bzw. dafür schuldigzusprechen ist. Die im Urteil vom 7. Mai 2015 festge- stellten und ausgefällten Frei- und Schuldsprüche sind gestützt auf das bundesge- richtliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und bilden die Grundlage für die nachfolgende Strafzumessung. Weiter zu beurteilen sind die oberinstanzlichen Kos- tenfolgen. Bereits rechtskräftig ist hingegen die erstinstanzliche Kostenverteilung, da diese nicht vom Obsiegen/Unterliegen, sondern von der Frage der Verurteilung an sich abhängt. 10 II. Strafzumessung 8. Ausgangslage Grund für die Aufhebung des ersten obergerichtlichen Entscheides bildet die von der Kammer vorgenommene Strafzumessung. Vom Bundesgericht gerügt wurde im We- sentlichen, dass Ausgangspunkt der Strafzumessung gemäss erstem Urteil der Strafkammer vom 7. Mai 2015 ein Beziehungsdelikt sei, dessen Umstände nahezu im Dunkeln lägen und aus dem nicht erkennbar sei, inwiefern die hier zu beurteilende Auseinandersetzung damit vergleichbar sei (E. 7.4. des Urteils des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016). Die dafür vorgesehene Referenzstrafe von 12 bis 13 Jahren sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der knappe Hinweis auf ei- nen schemenhaften Sachverhalt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung genüge im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und über- prüfbare Strafzumessung vor dem Hintergrund von Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht. 9. Allgemeines zur Strafzumessung Die Kammer hat in ihrem ersten Entscheid die allgemeinen Ausführungen zur Straf- zumessung erörtert (Ziff. IV. 1 der schriftlichen Urteilserwägungen). Die dort darge- legten Grundsätze halten sich an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Darauf kann hier, zusammen mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwie- sen werden. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind dabei die «allge- meinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksich- tigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täter- komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So kön- nen Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360; ebenso CESAROV, Zur Ge- samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichti- gung von Strafzumessungsfaktoren kommen. 11 Der Beschuldigte ist wegen mehrerer Delikte verurteilt worden. Unbestrittenermas- sen erweist sich die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerste Tat, für die daher vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Dabei ist vom gesetzlichen Strafrah- men auszugehen, der sich von 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, wobei zu berücksichtigen ist, dass hier lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt. Die Strafzu- messung ist dabei so vorzunehmen, dass vorerst für das hypothetisch vollendete Delikt die Strafe bezüglich der Tatkomponenten zugemessen und anschliessend die Tatsache des nicht eingetretenen Erfolges als schuldunabhängige Tatkomponente gewichtet wird. Dabei wird der Strafrahmen gegen unten geöffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB; zum Ganzen vgl. HANS MATHYS, a.a.O., N. 215 f.). 10. Zur Einsatzstrafe 10.1 Tatkomponenten Die Tatkomponenten präsentieren sich für das Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von C.________ wie folgt: 10.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes Betroffenes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen. Wird es beim vollendeten De- likt ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Straf- rahmens neutral zu gewichten; es gibt nichts Schlimmeres als den Tod. Anderseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte rannte dem flüchtenden Opfer eine Strecke von ca. 150 m hinter- her (vgl. KTD-Bericht pag. 511), holte dieses schliesslich ein und stiess ihm das Mes- ser mit einer Klingenlänge von 7 cm (im ersten oberinstanzlichen Urteil wurde fäl- schlicherweise von einer Klingenlänge von 8 cm ausgegangen) einmal in den Bauch. Dieser so festgestellte Sachverhalt wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt (E. 2.3). Insbesondere hielt das Bundesgericht fest, dass es sich um eine dynamische Situation handelte, welche keine gezielte Messerführung durch den wütigen und unbeherrschten Beschuldigten erlaubte. Inwiefern der Verteidiger aus den Erwägungen des Bundesgerichts ableitet, mit seiner Sachverhaltsrüge nur knapp nicht durchgedrungen zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Im Verhalten des Be- schuldigten – insbesondere dem Nachrennen trotz beendeter Auseinandersetzung – zeigt sich eine beträchtliche kriminelle Energie. Zu erwähnen ist in diesem Zusam- menhang auch, dass nicht dem Beschuldigten selber, sondern seinem Freund un- mittelbar vorher eine Werbetafel auf den Kopf geschlagen worden war. Das Zuste- chen mit dem Messer war überdies sehr gefährlich, da die Auseinandersetzung dy- namisch und der Beschuldigte wütend war. Allerdings stiess der Beschuldigte nur einmal zu und offenbarte daher keinen grösseren Vernichtungswillen. Zudem erwies sich die Tat nicht als geplante Aktion, sondern ergab sich aus der vorangehenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer sowie zwei weiteren Beteiligten. Die Art und Weise des Vorgehens wirkt sich insgesamt sehr leicht mindernd aus. 12 Die objektive Tatschwere ist damit in etwa im unteren mittleren Bereich in der Grös- senordnung von 11 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln. 10.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Dem Beschuldigten kann kein direkter Tötungswille nachgewiesen werden, obwohl das Hinterherrennen und zustechen nach der Aufforderung von D.________ mit den Worten «Töte ihn» für einen solchen sprechen könnte. Der Beschuldigte handelte also mit Eventualvorsatz, wie den hier nicht mehr zu diskutierenden Erwägungen zum Rechtlichen entnommen werden kann. Dies wirkt sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich tötet, deutlich mindernd aus. Da der Beschuldigte die Tatbegehung bestritt, konnte kein klares Motiv für sein Han- deln ermittelt werden. Angesichts der Gesamtsituation ist davon auszugehen, dass sie eine Eskalation der vorangehenden tätlichen Auseinandersetzung vor der Metz- gerei darstellte. Dies wirkt sich weder negativ noch positiv für den Beschuldigten aus. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Opfers zu vermeiden, es bestanden klarerweise Handlungsalterna- tiven (Nicht-Nachrennen bzw. Nicht-Zustechen). Für die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bestehen keinerlei Anhalts- punkte. Der Beschuldigte machte in seiner Strafrechtsbeschwerde im Rahmen der Täterkomponenten und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar geltend, er leide an einer psychischen Krankheit (Zeugnisse Dr. med. J.________, erwähnt auf pag. 3021 sowie im Eheschutzgesuch pag. 7 bzw. Beilage 4 edierte Zivilakten). Gemäss dem letzten Arztzeugnis vom 4. April 2016 soll der Beschuldigte wegen ner- vösen Störungen in Behandlung und vom 18. April bis zum 15. Mai 2016 zu 100% arbeitsunfähig sein. Abgesehen davon, dass dieses Zeugnis merkwürdigerweise eine Arbeitsunfähigkeit erst für eine Zeit von 14 Tagen nach der Bescheinigung at- testiert, ist damit in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschuldigte bei der Aus- führungen seiner Taten in irgendeiner Weise an einer Einschränkung der Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen oder an der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gelitten haben sollte. 10.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Aufgrund der bloss eventualvorsätzlichen Tatbegehung reduzieren sich das Ver- schulden des Beschuldigten und damit die angemessene Strafe für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten um 2 Jahre. Das Verschulden ist unter Berücksich- tigung aller Tatkomponenten als leicht an der Grenze zum mittleren Verschulden zu qualifizieren. Daraus resultiert ein Strafmass von ungefähr 9 Jahren Freiheitsstrafe für die (immer noch hypothetisch vollendete) vorsätzliche Tötung. 10.2 Die Auswirkung des vollendeten Versuchs als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von C.________ – nicht ein- getreten. Es liegt mithin ein Versuch vor. Obwohl Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch 13 nur eine «Kann»-Vorschrift enthält, ist die Strafe bei ausgebliebenem Erfolg zwin- gend zu reduzieren (für das alte Recht BGE 121 IV 49 E. 1). Fakultativ ist dagegen das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.4.1.). Das Mass der Reduktion ist von folgenden Umständen abhängig (HANS MATHYS, a.a.O., N. 219): - die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges: je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto geringer die Strafreduktion; - den effektiven Tatfolgen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eintrat, war letztlich nur dem Zufall zuzuschreiben. In der dynamischen Auseinandersetzung, in welcher der Be- schuldigte den Stich führte, konnte dieser in keiner Weise dosiert werden. Das Opfer musste denn auch unmittelbar nach dem Spitaleintritt notoperiert werden. Dabei wurde eine Verletzung der Magenvorderwand festgestellt. Blutungen oder Bauchor- ganverletzungen wurden demgegenüber nicht gefunden. Eine Lebensgefahr hätte sich ohne ärztliche Versorgung durch eine unbehandelt meist tödliche Infektion im Bauchraum ergeben können, wobei dazu keine Wahrscheinlichkeitsaussage ge- macht werden konnte (vgl. IRM-Gutachten C.________ pag. 611 f.). Das Opfer musste 8 Tage in Spitalpflege verbleiben und war danach während 6 Wochen ar- beitsunfähig. Hinweise auf bleibende Schäden bestanden nicht (Arztbericht Inselspi- tal, pag. 633 f.; Arztzeugnis Dr. med. K.________ pag. 2361). Damit ist die Verlet- zung des Opfers letztlich noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Völlig an der Sache vorbei geht der Beschuldigte jedoch, wenn er ausführen lässt, der acht- tägige Spitalaufenthalt des Opfers sei nicht auf den eigentlichen Stich, sondern auf die Notfalloperation zurückzuführen (pag. 3020). Im Urteil 6B_45/2015 vom 22. Juli 2015 qualifizierte das Bundesgericht bei einem Stich mit einer 50 cm langen Messerklinge in den Bauch eine Reduktion um 50% (von 9 auf 4 ½ Jahre) für den vollendeten Versuch als deutlich zu hoch; in einem solchen Fall könne lediglich eine minime Strafreduktion erfolgen (E. 2.4). Hier liegen andere Verhältnisse vor, indem sich der Beschuldigte einer wesentlich kürzeren Messerklinge bediente. Die Reduktion muss deshalb bedeutend ausfallen. Vorlie- gend geht die Kammer von einer Strafminderung zwischen einem Drittel und der Hälfte, konkret von ca. 40% aus, was einer Reduktion von ca. 3 ½ Jahren entspricht. Damit ergibt sich aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. 10.3 Vergleichsfälle als Massstab? Rechtsanwalt Dr. B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung – wie er dies im Übrigen auch bereits im Rahmen seiner Strafrechtsbe- schwerde ans Bundesgericht tat – aus, die Einsatzstrafe im vorliegenden Bereich sei verglichen mit Urteilen zu gleichen Delikten zu hoch und keineswegs verschulden- sangemessen. Als Nachweis hierfür zitierte er eine ganze Reihe bundesgerichtlicher Entscheide (vgl. dazu die pag. 3019 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkte, sind solche Vergleiche für die Strafzumessung wenig hilfreich. Die Fälle können in der Regel nicht verglichen 14 werden, zumal sich der Sachverhalt aus den bundesgerichtlichen Erwägungen häu- fig nicht vollständig erschliesst bzw. sehr kurz gehalten ist. Weiter basiert Strafzu- messung wesentlich auf Ermessen, was eine vollkommene Gleichschaltung unmög- lich macht. Kommt hinzu, dass oft nicht klar ist, wie sich die einzelnen Strafen zu- sammensetzen, ob beispielsweise eine relativ milde Strafe durch besondere Tat- oder Täterkomponenten (wie z.B. eingeschränkte Schuldfähigkeit oder ein Geständ- nis) stark beeinflusst worden ist oder nicht. Schliesslich wird das Bundesgericht nur auf Rüge hin in der Strafzumessung tätig und belässt auch dort dem Sachrichter ein weites Ermessen (zum Ganzen HANS MATHYS, a.a.O., N. 428 ff.). Diese Umstände treffen auch für die vom Beschuldigten genannten Vergleichsfälle zu. Soweit der Beschuldigte auf zwei Fälle verweist, in welchen Freiheitsstrafen im Bereich von 6 Jahren für viel schlimmere Vorfälle ausgesprochen worden sein sollen, ist Folgendes einzuwenden: - Urteil 6B_87/2011 vom 20 Oktober 2010: Die Verteidigung macht geltend, hier sei mit 6 Jahren eine ähnlich hohe Freiheitsstrafe wie beim Beschuldigten aus- gesprochen worden, wobei aber das entsprechende Verschulden deutlich höher sei (mehrfach zugestochen, mit Schwung, tiefe Wunde). Ein Blick in den Entscheid zeigt jedoch, dass die Vorinstanz entgegen dem Gutachter auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkannt hatte, die Strafe deshalb offensichtlich zu tief ausgefallen war und das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsan- waltschaft guthiess. - Urteil 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015: Auch hier wiegt das Verschulden nach Auffassung der Verteidigung schwerer als im vorliegenden Fall. Bei die- ser Strafe von 6 ¾ Jahren für eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt es sich allerdings um ein kantonales Strafmass, das vom Bundesgericht im er- wähnten Verfahren aufgehoben wurde. Der Beschuldigte benützte zudem nur ein Taschenmesser. Rechtsanwalt Dr. B.________ verweist weiter auf zahlreiche Bundesgerichtsurteile, in welchen für Messerstiche ohne Todesfolge deutlich mildere Strafen ausgespro- chen worden sein sollen. Dabei ist ihm beispielhaft Folgendes entgegenzuhalten: - Urteil 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014: die 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe sanktio- nierten nebst einer versuchten Tötung zwar noch weitere Straftaten. Bei der Beschuldigten wurde jedoch von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit aus- gegangen. Auch über einen Geständnisrabatt ist nichts bekannt. - Urteil 6B_876/2010 vom 19. April 2011: hier wurde der Beschuldigte nicht we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchtem eventualvor- sätzlichem Totschlag (und damit in Anwendung eines deutlich milderen Straf- rahmens) zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. - Urteil 6B_1209/2016 vom 13. Januar 2017: der Beschuldigte wurde für mehr- faches Zustechen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Nicht dem Bundesgerichtsentscheid, jedoch dem oberinstanzlichen Motiv (es handelt sich um einen Fall der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern; SK 15 215-217) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Notwehrexzess han- delte, was zu einer erheblichen Reduktion der Strafe führte. 15 Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ wies zudem in ihrem Plädoyer zu Recht darauf hin, dass durchaus auch höhere Strafen ausgefällt werden. So habe das Bun- desgericht beispielsweise in seinem Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 die Strafzumessung des Zürcher Obergerichts offensichtlich als angemessen erach- tet. Dem Zürcher Entscheid sei zu entnehmen, dass für eine versuchte vorsätzliche Tötung durch einmaliges Zustechen mit einem Messer eine Strafe von 8 Jahren und drei Monaten ausgefällt worden sei (Urteil SB120029 vom 25. Mai 2012). Ergänzend ist kurz auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen: - SK 15 215: Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert in den Bauch zu (Klingen- länge ca. 20 cm). Er wurde verurteilt wegen versuchter Tötung. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erachtete die 1. Strafkammer hierfür eine Strafe im Bereich von 12 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Eventualvorsatzes (minus 3 Jahre), der verminderten Schuldfähigkeit (minus 3 ½ Jahre) sowie des Versuchs (minus 2 Jahre) reduzierte die Kammer die Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. - SK 13 363: Der Beschuldigte stach mit einem Messer, etwas grösser als ein Taschenmesser, zweimal mit Wucht zu, wobei er den Oberbauch und den Arm seines Opfers traf. Es kam zu schweren Verletzungen des Opfers, der Be- schuldigte wurden wegen versuchter Tötung verurteilt. Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (inkl. Eventualvorsatz und Versuch) erachtete die 1. Strafkammer eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren als angemessen. - SK 14 197: Der Beschuldigte stach einmal auf sein Opfer ein und fügte diesem eine glattrandige, etwa 1 bis 2 Zentimeter breite, blutende Stichwunde mit ei- nem Stichkanal von ca. 10 cm unter dem linken Schulterblatt zu. Die Kammer erachtete für das Tatverschulden hypothetisch für das vollendete Delikt eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Sie reduzierte die Strafe um 3 Jahre auf 4 ½ Jahre wegen des Ausbleiben des Erfolgs. Die seitens der Verteidigung angestellten Vergleiche mit anderen Fällen aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vermögen mithin für die Strafzumessung nicht wei- terzuhelfen und legen insbesondere nicht dar, dass die Strafe des Beschuldigten übermässig hoch ausfällt. Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Obergerichts ableiten. 10.4 Deliktsbezogene Täterkomponenten Massgebend sind für die Bildung der Einsatzstrafe die Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Vor der versuchten vorsätz- lichen Tötung zum Nachteil von C.________ weist der Beschuldigte vier verschie- dene Vorstrafen mit einer teils beträchtlichen Zahl von Delikten auf (vgl. Strafregis- terauszug pag. 3400 ff.). Mit Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten handelt es sich dabei auch um einschlägige Vorstrafen, weil sie ein gewisses Gewaltpotential offenbaren. Dies wirkt sich jedoch – zumal die einzelnen Strafen 180 Strafeinheiten nicht überstiegen und nicht zu Körperverletzungen führten – nur leicht erhöhend aus. Der Beschuldigte war nicht geständig, was sich neutral auswirkt. Erschwerend ins 16 Gewicht fällt demgegenüber, dass er vom laufenden Strafverfahren wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung offensichtlich unbeeindruckt war und massiv weiterdelin- quierte. So beging er einen Grossteil der in diesem Verfahren mitbeurteilten Delikte nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Teil- weise wurde er auch ausserhalb dieses Verfahrens strafrechtlich belangt, wie die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2014 und vom 16. Januar 2016 (pag. 3403) zeigen. Darunter befindet sich sogar ein Delikt, welches der Beschuldigte noch nach dem ersten oberinstanzlichen Urteil, nämlich am 19. Juli 2015, beging. Damit dokumentiert der Beschuldigte eindrücklich, dass ihn laufende Strafverfahren in keiner Weise zu einem gesetzesgetreuen Verhalten motivieren können und ihm auferlegte oder drohende Strafen gleichgültig sind. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten mittelmässig erhöhend aus, was zu einem Strafmass für das schwerste Delikt von 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe führt. 11. Wahl der Strafart für die weiteren Delikte Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann mög- lich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kam- mer deshalb zunächst prüfen, ob für die weiteren Delikte gleichartige Strafen ausge- sprochen würden. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion(-Art) richtet sich in erster Line nach der Schwere des Verschuldens, dem- nach nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB I- DOLGE, N. 25 zu Art. 34 StGB; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 31 zu Art. 47). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizi- enz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind jedoch kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 m.w.H.; BSK StGB I- DOLGE, N. 25 zu Art. 34 StGB). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3): Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheits- entzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die wei- teren Delikte angemessen erhöht werde. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tage Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, 17 welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitsstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Lässt sich eine Person von Strafen sichtlich nicht beeindrucken, kommt ausschliesslich eine Frei- heitsstrafe als angemessene und zweckmässige Strafe infrage (Urteil des Bundes- gerichts 6B_128/2011 vom 14. Juni 2011 E. 3.4). Für Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 bis 3 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sieht das Gesetz so- wohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor. Die Kammer erachtet jedoch für alle diese vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemes- sen. Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere der Delikte und die wieder- holte Delinquenz des Beschuldigten auf den gleichen Rechtsgebieten ist für die Kammer offensichtlich, dass sowohl für die gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstähle, die Hehlereien, die Sachbeschädigungen, die Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte wie auch für die Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Es liegen zahlreiche Vorstrafen vor. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich durch nichts beeindrucken lassen. Selbst verbüsste Haftstrafen und drei bereits ausgefällte Geldstrafen in den letzten Jahren hinterliessen keinen nachhaltigen Eindruck. Unter diesen Umständen hätten Geldstrafen (in welcher Höhe auch immer) keinerlei präventive Wirkung. In Bezug auf die Sachbeschädigungen spricht zudem der enge Bezug zu den Diebstählen für eine Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die konkreten Umstände fällt ausserdem die Voll- streckungsprognose einer Geldstrafe für den Beschuldigten negativ aus. Der Be- schuldigte ist arbeitslos und wurde vom Sozialdienst unterstützt. Ihm ist zudem we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung ohnehin eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufzu- erlegen. Somit ist für alle diese zusätzlichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Diese auszufällenden Strafen sind mithin gleichartig, weshalb der Beschul- digte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen ist. Eine solche Gesamtfreiheits- strafe entspricht im Übrigen auch den Anträgen des Beschuldigten selber. Für die die Beschimpfung (Art. 177 StGB) und die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sieht das Gesetz nur Geldstrafen vor. Für die Tätlichkeit (Art. 126 StGB), die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) ist zudem eine Busse auszusprechen. Nachfolgend ist die Strafzumessung vorerst für die übrigen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte vorzunehmen. Im Interesse der Überprüfbarkeit und Nach- vollziehbarkeit wird dabei bei jedem Delikt kurz begründet, woraus die Kammer die jeweilige Höhe der Strafe ableitet, die sie ausgesprochen hätte, wenn nur dieses Delikt zu sanktionieren gewesen wäre (nachfolgend Ziff. 12; HANS MATHYS, a.a.O., N. 362). Danach ist zu bestimmen, in welchem Mass die Einsatzstrafe für die weite- ren Delikte erhöht werden soll. Schliesslich werden die Geldstrafen und Bussen für die restlichen Vergehen und Übertretungen festzulegen sein (nachfolgend Ziff. 13 und Ziff. 14). 18 12. Strafzumessung für die weiteren Delikte und Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe 12.1 Gewerbs- und bandenmässige Diebstähle Der Beschuldigte ist wegen 5 gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen sowie 29 gewerbsmässigen Diebstählen (wobei teilweise Versuch vorliegt) schuldig gespro- chen worden. Es rechtfertigt sich, diese gewerbsmässigen Delikte als Einheit zu be- trachten. Der Strafrahmen beträgt mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB). 12.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 139 StGB das Vermögen, das heisst die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Deliktsbetrag erreichte bei den vollendeten Delikten soweit schätzbar mindestens CHF 19‘000.00. Dazu kamen zwei unvollendete Versuche. Dieser Deliktsbetrag erscheint angesichts der Vielzahl an Fällen eher unterdurch- schnittlich. Zudem liegt zwar grundsätzlich eine doppelte Qualifikation vor; jedoch handelte der Beschuldigte nur in einer kleinen Anzahl der Fälle (5) zusammen mit D.________ und damit sowohl gewerbs- als auch bandenmässig. Die Bande be- stand zudem nur aus zwei Personen. Art und Weise des Vorgehens; Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte beging die Delikte überwiegend am helllichten Tag inmitten von viel Publikum und dem Risiko der Konfrontation. Er arbeitete dabei teilweise mit D.________ in Rollenteilung (Aufpasser/Ergreifer) zusammen. Zudem ging er dabei manchmal technisiert vor und verwendete z.B. Funkblocker, was von einer höheren kriminellen Energie zeugt und die Gefährlichkeit und Bereitschaft offenbart, gegen viele Personen so zu handeln. Die Zerstörungsintensität seines Vorgehens war je- doch eher klein. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens als im unteren Bereich zu qualifizieren. Erhöhend wirken sich die grosse Anzahl der Delikte aus und die raffinierte Art und Weise des Vorgehens, während der Deliktsbetrag und der eher kleinere angerichtete Schaden mindernd ins Gewicht fallen. 12.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Willen, sich Geld zu beschaffen. Dies wirkt sich neutral aus. Vermeidbarkeit Die Diebstähle wären für den Beschuldigten problemlos zu vermeiden gewesen. Ins- besondere waren sie für ihn nicht überlebensnotwendig. Auch dies wirkt sich weder erhöhend noch mindernd aus. 19 12.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Aufgrund des oben Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht bis mittelmässig zu bezeichnen. Im Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jah- ren Freiheitsstrafe entspricht dies einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 1 bis 3 Jahren. Unter Berücksichtigung, dass von den 34 Diebstahlen nur deren 5 ge- werbs- und bandenmässig qualifiziert waren, würde sich vorliegend eine hypotheti- sche Strafe von 18 Monaten rechtfertigen. Korrekturen zu diesem Tatverschulden sind nicht erkennbar. Damit ergibt sich aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 12.1.4 Deliktsbezogene Täterkomponenten Auch hier sind vorab die Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren zu berücksichtigen. Was die Vorstrafen betrifft, ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hehlerei und Sachentziehung und damit äusserst einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich mittelmässig erhöhend aus. Er war zwar in Bezug auf die Vermögensdelikte weitgehend geständig, zeigte – wie das Regionalgericht zutreffend festhielt – indessen wenig Reue und Einsicht. Dies führt deshalb nur zu einer kleinen Strafminderung. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht bis mittelmässig erhöhend aus. 12.1.5 Strafe für gewerbs- und bandenmässige Diebstahle Wäre der Beschuldigte alleine wegen der gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle zu bestrafen, würde sich eine Strafe von 21 Monaten als angemessen erweisen. 12.2 Weitere Delikte mit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte hat im Weiteren vier Hehlereien mit Deliktsbeträgen von ca. CHF 700.00, CHF 1‘250.00, CHF 600.00 und CHF 360.00 begangen. Die Tat- komponenten sind dabei durchwegs als neutral zu bewerten, sie entsprechen dem üblichen und notwendigen Vorgehen. Das Tatverschulden ist je nach einzelnem De- liktsbetrag als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren. Der Strafrahmen beläuft sich auf Geldstrafe von 1 Tagessatz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen Fall mit einem Deliktsbetrag von knapp über CHF 300.00 eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 48 VBRS-Richtlinien). Davon ausgehend wären die einzelnen Hehlereien mit 15, 20, 15 und 10 Strafeinheiten zu bestrafen, was kumuliert insgesamt 60 Strafeinheiten ergäbe. Aus der hier relevanten Täter- komponente kommt hinzu, dass der Beschuldigte wegen Hehlerei und damit ein- schlägig vorbestraft ist. Dass der Beschuldigte in diesem Punkt nicht geständig war, wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafer- höhend aus, so dass für die nicht geringfügigen Hehlereien kumuliert 70 Strafeinhei- ten auszusprechen wären. Weiter ist der Beschuldigte wegen zweifacher Sachbeschädigung schuldig ge- sprochen worden. Der Deliktsbetrag beträgt hier CHF 500.00 bzw. CHF 320.00. Das Tatverschulden erscheint leicht bis sehr leicht. Unter Berücksichtigung der VBRS- 20 Richtlinien wäre dafür eine Strafe von insgesamt 40 Strafeinheiten auszusprechen. Aus den Täterkomponenten ergibt sich keine Veränderung. Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer ein Strafmass von 40 Strafeinheiten als angemessen, da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Für die Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz (Fahren ohne Führerausweis) ist ein Strafmass von 30 Strafein- heiten angemessen. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Eine Zusammenstellung der weiteren mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ergibt also folgende Strafen: Gewerbs- und bandenmässige Diebstähle: 21 Monate Hehlereien: 70 Tage Sachbeschädigungen: 40 Tage Gewalt und Drohung gegen Beamte 40 Tage Fahren ohne Führerausweis 30 Tage Insgesamt würde sich allein aus diesen Delikten eine kumulierte Freiheitsstrafe von 27 Monaten ergeben. Da die Einsatzstrafe nur angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB), werden davon lediglich 18 Monate (zwei Drittel) angerechnet. Addiert man diese 18 Monate Freiheitsstrafe zu den 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe für die ver- suchte Tötung führt dies zu einer Gesamtfreiheitsstrafe für die Tat- und deliktsbezo- genen Täterkomponenten von 7 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. 12.3 Allgemeine Täterkomponenten An dieser Stelle sind nun noch allfällige Täterkomponenten zu berücksichtigen, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können. Dies trifft beispielsweise auf die vom Beschuldigten geltend gemachte, erhöhte Strafempfindlichkeit zu: Er sei psychisch angeschlagen und der ihn behandelnde Dr. med. J.________ habe eine mittelgradig depressive Episode mit Angstzuständen, die in Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2011 ständen, diagnostiziert. Rechtsanwalt Dr. B.________ führte weiter aus, der Beschuldigte habe zudem wieder Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Sein Eheschutzgesuch wolle er zurückziehen, der Beschuldigte und seine Frau würden sich nochmals eine Chance geben wollen. Er bleibe also mit einer Schweizerin verheiratet. Zum Aufenthaltsstatus sei festzuhalten, dass der Beschul- digte von der Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung keine Kenntnis habe. Sein Aufenthaltsstatus sei also derzeit nicht geregelt, es sei jedenfalls noch alles möglich. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass an das Vorliegen einer strafmin- dernden Strafempfindlichkeit hohe Anforderungen gestellt werden (z.B. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 150 ff. zu Art. 47 StGB). So kann allein die mit dem Straf- vollzug verbundene Trennung vom eigenen Sohn nicht strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_ 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2. mit Hinweisen). Was schliesslich die behauptete Krankheit angeht, so wird diese nur äusserst diffus geschildert («nervöse Störungen», vgl. Arztzeugnis J.________ vom 4. April 2016, edierte Zivilakten CIV 16 2105) und kann nicht als 21 Nachweis für gesundheitliche Schwierigkeiten genügen, welche eine erhöhte Straf- empfindlichkeit nach sich ziehen könnten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Weitere relevante allgemeine Täter- komponenten sind nicht ersichtlich. Die allgemeinen Täterkomponenten sind deshalb neutral zu bewerten, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren bleibt. Eine Kontrollrechnung ergibt damit, dass von diesen 7 ¾ Jahren insgesamt ca. 1 Jahr (9 Monate bei der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt und weitere ungefähr 4 Monate für die übrigen Delikte [as- periert ca. 80 Tage]) auf die Täterkomponente fällt. Dies erweist sich mit Blick auf die Vorstrafen und die flagrante Delinquenz während laufender Verfahren als ange- messen. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird darauf ange- rechnet (Art. 51 StGB). 13. Geldstrafe Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und wegen Beschimpfung, beides begangen am 14. Februar 2013, ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 286 bzw. Art 177 StGB). Seit dem Tatzeitpunkt im Februar 2013 wurde der Beschuldigte zwei weitere Male mit Geldstrafen sanktioniert, nämlich (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 24. Januar 2017, pag. 3403): - mit Strafbefehl vom 24. April 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie Beschimpfung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 und - mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 wegen Hinderung eine Amtshandlung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob für die in diesem Verfahren zu ahndenden Delikte zu den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 24. April 2014 und vom 19. Januar 2016 eine retrospektive Konkurrenz vorliegt und ob allenfalls Zusatzstrafen auszu- fällen sind. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retrospektive Konkurrenz). Dabei setzt das Gericht – sofern für die zusätzlich zu bestrafende Tat eine gleichar- tige Strafe ausgefällt wird – nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die hypothetische Gesamtstrafe fest, die es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Anschliessend wird von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grundstrafe abgezogen und so die Zusatzstrafe berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Fe- bruar 2013 E. 4.2.2 und 4.3.1). Dabei ist die rechtskräftige Grundstrafe verbindlich kann und im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht angetastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016). 22 Die vorliegend zu sanktionierenden Delikte, begangen am 14. Februar 2013, verübte der Beschuldigte vor den Verurteilungen vom 24. April 2014 bzw. 19. Januar 2016. Weil retrospektive Konkurrenz jedoch immer nur zum nachfolgenden Urteil möglich ist, ist nur zum Strafbefehl vom 24. April 2014, nicht aber zum Strafbefehl vom 19. Januar 2016, eine Zusatzstrafe auszufällen. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB) handelt es sich bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl vom 24. April 2014 um die schwerste Straftat. Beim fraglichen Vorfall trat der Beschuldigte bei einer Anhaltung mit dem Fuss gegen ei- nen anwesenden Polizisten und beschimpfte diesen mit «Arschloch» (pag. 3247 f.), was von der Staatsanwaltschaft (inkl. Beschimpfung) mit Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu je CHF 30.00 sanktioniert wurde. Von dieser Strafe ist als Grundstrafe auszugehen. Sie ist aufgrund der Strafen für die neu in diesem Verfahren zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Der Vorfall vom 14. Februar 2013 betrifft wiederum eine Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten, wobei dieser sich dem Versuch der Polizei, ihm Handschellen anzulegen, durch Blockieren der Arme widersetzte. Weiter betitelte der Beschuldigte dabei zwei anwesende Polizisten als «Rassisten», «Schwule» und «Arschlöcher» (pag. 1290 f.). Bei der Beschimpfung bewegt sich der Strafrahmen von 1 bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB), bei der Hin- derung einer Amtshandlung von 1 bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB). Die VBRS- Richtlinien, sehen für den nahezu gleichartigen Mustersachverhalt jeweils 10 Stra- feinheiten für vor (S. 48 und S. 51). Mit Blick auf die diesen Sachverhalten gegenüber als neutral zu gewichtenden Tatkomponenten sowie auf die wegen der einschlägigen Vorstrafen negativ wirkenden Täterkomponenten ergibt sich aus den beiden Delikten eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen, kumuliert mithin 30 Tagessätze Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips sind davon 20 Tagessätze zur Grundstrafe von 25 Tagessätzen zu addieren, was 45 Tagessätze Geldstrafe ausmacht. Davon ist nun die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen ab- zuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. April 2014 von 20 Ta- gessätzen ergibt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Festsetzung von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz von der aktuellen Situation des Beschuldigten auszu- gehen. Im Unterschied zu den früheren Verurteilungen befindet er sich heute im Ge- fängnis. Der Tagessatz ist daher auf das Minimum von CHF 10.00 zu senken. Für diese Strafe kommt der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB nicht in Frage. Die Prognose für den Beschuldigten erweist sich angesichts der verschiede- nen Rückfälle und der neuen Delinquenz im laufenden Verfahren als ungünstig. 14. Busse Letztlich ist für die Tätlichkeit (Art. 126 StGB), die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Art. 19a BetmG) eine Busse auszusprechen. Die Kammer erachtet aspe- rierend eine Gesamtbusse von insgesamt CHF 500.00 als dem Verschulden und den 23 finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Auch hier ergibt sich in Bezug auf den Strafbefehl vom 24. April 2014 (Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00) die Situation der retrospektiven Konkurrenz, da auch Übertretungsbus- sen dem Asperationsprinzip unterliegen (BSK StGB I-ACKERMANN, N. 102 zu Art. 49 StGB). Gestützt auf die VBRS-Richtlinien und in Anwendung des Asperationsprinzips er- achtet die Kammer für die Tätlichkeit als schwerstes Delikt CHF 300.00, für die BetmG-Widerhandlung eine Erhöhung um CHF 100.00 und für die geringfügige Heh- lerei eine Erhöhung um CHF 75.00 als angemessen. Die im Strafbefehl vom 24. April 2014 festgesetzte Busse von CHF 200.00 ist mit CHF 125.00 zu asperieren. Dies ergibt eine Gesamtbusse von CHF 600.00, wovon wiederum die CHF 200.00 aus dem rechtskräftigen Strafbefehl abzuziehen sind. Es resultiert mithin eine Zusatz- busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 15. Fazit Als Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jah- ren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) zu verurteilen ist, wobei die letzten beiden Strafen Zusatzstrafen zum Strafbefehl vom 24. April 2014 (im Dispositiv vom 24. Februar 2017 wurde fälschlicherweise der 14. April 2014 genannt) darstellen. 24 III. Oberinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigungen 16. Verfahrenskosten Das erste oberinstanzliche Verfahren war teilweise fehlerbehaftet und diese Fehler sind von den kantonalen Behörden zu verantworten. In sinngemässer Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 428 Abs. 4 bzw. Art. 426 Abs. 3 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die in jenem Verfahren entstandenen Kosten von CHF 4‘000.00 deshalb zur Hälfte vom Kanton Bern zu tragen (vgl. auch BSK StPO I-DOMEISEN, N. 25 zu Art. 428 StPO). Die verbleibenden CHF 2‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Neubeurteilungsverfahren ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘400.00 (inkl. Kosten Haftverfahren), zu tragen. 17. Amtliche Entschädigungen Die Kostenverteilung für das erste oberinstanzliche Verfahrens hat sich auch bei der Festlegung des Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsanteils des Beschuldigten für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung abzubilden. Der Beschuldigte hat daher dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8‘983.00 lediglich zur Hälfte, ausmachend 4‘491.50, zurückzuzahlen und Rechtsan- walt Dr. B.________ lediglich die Hälfte der Differenz zum vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für das Neubeurteilungsver- fahren wird gestützt seine Kostennote auf CHF 10‘250.50 festgesetzt. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘538.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weitere Verfügungen 18. Sicherheitshaft Der Beschuldigte konnte den vorzeitigen Strafvollzug noch nicht antreten und verbleibt daher in Sicherheitshaft. Zur Begründung kann auf den Haftentscheid vom 15. Dezember 2016 verwiesen werden (pag. 3355 ff.). Zusammenfassend ist Fol- gendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz nur schwach verwurzelt. Er kam erst als Volljähriger hierher. Eine berufliche Integration gelang nie. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ist widerrufen bzw. nicht verlängert worden. Dieser Entscheid ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber eine Beschwerde dagegen erscheint angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit wenig aussichtsreich. Zudem besteht offenbar eine familiäre Bindungen zu Personen 25 in Algerien. Dort hat der Beschuldigte offenkundig auch Zuzugsmöglichkeit. Sprach- liche Probleme bestehen nicht. In der Vergangenheit hielt er sich immer wieder in Algerien auf und es kann nicht gesagt werden, er hätte den Bezug zu seinem Hei- matland verloren. Der Beschuldigte hat es schliesslich aktenkundig bevorzugt, den Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Algerien abzuwarten. Der Verhandlung vom 29. November 2016 blieb er fern und machte widersprüchliche Angaben zu den Gründen hierfür. Dies alles sind konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte willens und auch in der Lage ist, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau tatsächlich gestoppt werden sollte, vermag dies an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil erneut zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt. Es besteht für ihn mithin ein guter Grund, im Inland abzutau- chen und/oder das Land zu verlassen. Es ist angesichts seiner aktenkundigen Nei- gung, sich dem Strafvollzug zu entziehen nicht zu erwarten, dass seine losen Ver- bindungen zur Schweiz den Beschuldigten hiervon halten werden. Eine Flucht ist deshalb nicht bloss theoretisch möglich, sondern sie erscheint durchaus wahrschein- lich. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) scheint aus diesen Gründen notwendig. 19. DNA und üED-Daten Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________; ________; ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 26 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. festgestellt wurde, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mit D.________ begangen im Februar/März 2013 in Bern z.N. F.________ (Ziff. A.9.2 AS), eingestellt wurde; 2. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich mehrfach mit D.________ begangen 2.1. am 19.02.2013 beim Bärenplatz in Bern, z.N. C.________ (Ziff. A.10.1 AS); 2.2. am 20.02.2013 beim Kornhausplatz in Bern, z.N. C.________ (Ziff. A.10.2 AS); 2.3. im Februar 2013 beim Breitenrainplatz in Bern, z.N. F.________ (Ziff. A.10.3 AS); 2.4. im März 2013 auf dem Bärenplatz in Bern, z.N. F.________ (Ziff. A.10.4 AS) eingestellt wurde; Ziff. 1 und 2 hiervor ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung von CHF 500.00 Verfahrenskosten aus dem Vorverfahren und deren Auferlegung an den Kanton Bern; 3. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich begangen zwischen dem 19.07.2011 und dem 18.10.2012 in Bern/Nydegg, z.N. einer unbekannten Person (Ziff. A.2.6 AS); 4. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls (teilweise Versuchs dazu), angeblich gewerbs- und bandenmässig mit D.________ begangen 4.1. am 28.10.2011 in Bern/Nydegg, z.N. einer unbekannten Person (Ziff. A.3.30.1 AS); 4.2. am 03.10.2012 in Bern/Nydeggbrücke, z.N. E.________, im DB von CHF 1‘790.00 (Ziff. A.3.30.6 AS); 4.3. am 17.10.2012 in Bern/Freiburgstrasse, z.N. diverser unbekannter Personen (Versuch) (Ziff. A.3.30.8 AS); 5. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, 27 angeblich begangen am 22.08.2012 in Bern/Nydegggasse, z.N. L.________ (Ziff. A.4.4 AS); 6. A.________ schuldig erklärt wurde des Diebstahls, gewerbsmässig begangen 6.1. am 17.06.2012 in Bern/Klösterlistutz, z.N. M.________ und N.________, im DB von CHF 5‘580.00 (Ziff. A.3.1 AS); 6.2. am 22.07.2012 in Bern/Nydeggbrücke, z.N. O.________, im DB von CHF 2‘677.10 (Ziff. 3.2 AS); 6.3. im Sommer/Herbst 2012 in Bern/Marktgasse, z.N. P.________, im DB von CHF 39.80 (Ziff. A.3.3 AS); 6.4. zwischen 19.07.2011 und 18.10.2012 in Bern/Nydegg, z.N. Unbekannt, an 6.4.1. einer Sonnenbrille Bollé braun/schwarz im DB von ca. CHF 50.00 (Ziff. A.3.4 AS); 6.4.2. einem Herren Ledergürtel S.T. Dupont im DB von ca. CHF 160.00 (Ziff. A.3.5 AS); 6.4.3. Sportschuhen der Marke Nike im DB von ca. CHF 160.00 (Ziff. A.3.6 AS); 6.4.4. einem einhändig bedienbaren Messer im DB von ca. CHF 50.00 (Ziff. A.3.7 AS); 6.4.5. einer Speicherkarte Sandisc SD Card 2GB im DB von ca. CHF 10.00 (Ziff. A.3.8 AS); 6.4.6. einem Damen Freizeitschuh braun, Marke Hogan Interactiv im DB von ca. CHF 250.00 (Ziff. A.3.9 AS); 6.4.7. einer Stichsäge Skil neu verpackt im DB von ca. CHF 55.00 (Ziff. A.3.10 AS); 6.4.8. einem Apple iPod touch 2G mit Kopfhörern, im DB von ca. 250.00 (Ziff. A.3.11 AS); 6.4.9. einem Diamond-Tester in unbekanntem DB (Ziff. A.3.12 AS); 6.4.10. einer Armbanduhr Swiss Military mit Schweizer Taschenmesser im DB von ca. CHF 89.00 (Ziff. A.3.13 AS); 6.4.11. einer Sonnenbrille Chanel 5170 im DB von ca. CHF 300.00 (Ziff. A.3.14 AS); 6.4.12. einer Brille der Marke Versace im DB von ca. CHF 500.00 (Ziff. A.3.15 AS); 6.4.13. einem Apple iPod touch im DB von ca. CHF 250.00 (Ziff. A.3.16 AS); 6.4.14. einem Apple iPod shuffle silber im DB von ca. CHF 60.00 (Ziff. A.3.17 AS); 6.4.15. einem Apple iPod nano 5th mit Hülle im DB von ca. CHF 200.00 (Ziff. A.3.18 AS); 28 6.4.16. einer Uhr der Marke Alfex silber im DB von ca. CHF 250.00 (Ziff. A.3.19 AS); 6.4.17. einer Dreifach-Perlenkette mit goldfarbenem Verschluss, in unbekann- tem DB (Ziff. A.3.20. AS); 6.4.18. einer Klammer D in unbekanntem DB (Ziff. A.3.21 AS); 6.4.19. zwei Goldbarren à je 1g (Nr. 1121183 & 112067) im DB von ca. CHF 100.00 (Ziff. A.3.22 AS); 6.4.20. einer Medaille Palast St. Petersburg in unbekanntem DB (Ziff. A.3.23 AS); 6.4.21. zwei Halsketten mit je einem Opal-Anhänger im DB von ca. CHF 180.00 (Ziff. A.3.24 AS); 6.4.22. einem Fingerring silberfarbig mit weissen Steinen in unbekanntem DB (Ziff. A.3.25 AS); 6.4.23. einem Kugelschreiber „Mont Blanc Meisterstück“, eine Agenda und zwei Schachteln Marlboro, im DB von ca. CHF 450.00 (Ziff. A.3.26 AS); 6.4.24. zwei Schmucksteinen gelb in unbekanntem DB (Ziff. A.3.27 AS); 6.4.25. einer Halskette goldfarbig mit rosa Steinherz in unbekanntem DB (Ziff. A.3.28 AS); 6.4.26. einem Goldbarren à 1g im DB von ca. CHF 50.00 (Ziff. A.3.29 AS); 7. A.________ schuldig erklärt wurde der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 7.1. am 30.07.2011 in Bern/Schlossstrasse, z.N. C.________, im Sachschaden von ca. CHF 320.00 (Ziff. A.4.1 AS); 7.2. am 02.08.2012 in Bern/Nydegggasse, z.N. Q.________ im Sachschaden von CHF 500.00 (Ziff. A.4.3 AS); 8. A.________ schuldig erklärt wurde der Tätlichkeit, begangen am 22.07.2012 in Bern/Nydeggbrücke, z.N. O.________ (Ziff. A.5 AS); 9. A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 14.02.2013 in Bern, z.N. R.________ und S.________ (Ziff. A. 9.1 AS); 10. A.________ schuldig erklärt wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, begangen am 14.02.2013 in Bern/Waisenhausplatz (Ziff. A.7 AS); 11. A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14.02.2013 in Bern/Schönburgstrasse (Ziff. A.8 AS); 12. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz, begangen am 15.08.2012 in Bern/Junkerngasse, durch Führen eines Perso- nenwagens ohne erforderlichen Führerausweis (Ziff. A.11 AS); 13. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, festgestellt am 31.07.2011 und 30.11.2012 in Bern durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Haschisch (Ziff. A.12 AS); 29 14. die Zivilklage von E.________ abgewiesen wurde; 15. für die Behandlung der Zivilklagen keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden wurden; 16. verfügt wurde, dass die beschlagnahmte Waffe Klappmesser, einhändig bedienbar, zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB); 17. verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Pfefferspray zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB); 18. verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils soweit be- stimmbar, den berechtigten Personen zurückgegeben werden, soweit nicht bestimm- bar zur Verwertung oder Vernichtung eingezogen werden: - 1 Sonnenbrille RayBan - 1 Sonnenbrille Emporio Armani - 1 Sonnenbrille Dior in Etui Armani - 1 Sonnenbrille Bollé in Etui - 1 Sonnenbrille Emporio Armani in Etui Max Mara - 1 Speicherkarte Sony 8GB - 1 Speicherkarte Lexa 1GB - 1 Speicherkarte Sony 2 GB - 1 Ledergürtel S.T. Dupont - div. Fremdwährungen und 10 Briefmarken Deutschland - 1 Paar Turnschuhe Nike schwarz - 2 iPod touch, 32 GB - 1 Speicherkarte SD - 1 Speicherkarte Compaq Flash Canon - 1 Paar Freizeitschuhe Hogan, Gr. 39 - 1 Paar Ballerinas, schwarz, Gr. 38 - 1 Paar Finken, violett, Gr. 38 - 1 Stichsäge Skil (neu verpackt) - 1 Kugelschreiber goldfarben mit Drachenkopf - 1 iPad - 1 iPod touch schwarz, 16GB, mit Kopfhörer - 1 Damentasche Louis Vuitton - 1 Diamond Tester - 1 Armbanduhr Swiss Military mit Sackmesser in Etui - 1 Sonnenbrille Chanel - 1 Brille Versace in Etui - 1 iPod touch schwarz 8GB - 1 iPod touch schwarz 16GB - 1 iPod shuffle silbern - 1 iPod nano schwarz - 1 Armbanduhr Alfex, silbern - 1 3-fach Perlenkette - 2 MG mit diversem Goldschmuck - 1 Klammer D - 3 Goldbarren à je 1g 30 - 1 Medaille Palast St. Petersburg - 2 Halsketten mit je einem Opal-Steinanhänger - 1 Fingerring in Schachtel - 1 Kugelschreiber, golden, Mont Blanc - 2 Schmucksteine gelb (Anhänger) - 1 Halskette mit Steinherz - 1 3er Packung Zündkerzen. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen 1.1. am 19.07.2011 in Interlaken, z.N. T.________ und U.________, im DB von CHF 10‘836.00 (Ziff. A.2.1 AS); 1.2. am 11.10.2011 in Bern/Klösterlistutz, z.N. V.________, im DB von CHF 3‘250.00 (Ziff. A.2.2 AS); 1.3. am 13.10.2011 in Bern/Nydeggbrücke, z.N. W.________, X.________, Y.________ und Z.________, im DB von CHF 9‘713.00 (Ziff. A.2.3 AS); 1.4. am 14.10.2011 in Bern/Nydegggasse, z.N. AA.________, im DB von CHF 2‘205.00 (Ziff. A.2.4 AS); 1.5. am 23.03.2012 in Bern/Gerechtigkeitskasse, z.N. AB.________, im DB von CHF 4‘729.00 (Ziff. A.2.5 AS); 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23.03.2012 in Bern/Gerechtigkeitsgasse, z.N. AB.________, im Sachschaden von ca. CHF 1‘500.00 (Ziff. A.4.2 AS); 3. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ver- such), angeblich mehrfach begangen am 23.03.2012 in Bern/Breitenrain und G.________, z.N. AB.________ (Ziff. A.6 AS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 30.07.2011 an der Schlossstrasse in Bern, z.N. C.________ (Ziff. A.1 AS); 2. des Diebstahls sowie Versuchs dazu, gewerbs- und bandenmässig zusammen mit D.________ begangen 2.1. am 02.08.2012 gemeinsam mit D.________, in Bern/Nydegggasse, z.N. Q.________ und AD.________ an diversem Deliktsgut im DB von CHF 4‘150.00 (Ziff. A.3.30.2 AS); 2.2. am 16.08.2012 gemeinsam mit D.________, in Bern/Nydeggbrücke, z.N. einer unbekannten Person, in unbekanntem DB (Versuch) (Ziff. A.3.30.3 AS); 31 2.3. am 22.08.2012 gemeinsam mit D.________, in Bern/Nydegggasse, z.N. AE.________ an zwei Funkgeräten, im DB von CHF 86.00 (Ziff. A.3.30.4 AS); 2.4. am 22.08.2012 gemeinsam mit D.________, in Bern/Nydegggasse, z.N. AF.________ und L.________ an diversem Deliktsgut, im DB von CHF 3‘240.00 (Ziff. A.3.30.5 AS); 2.5. am 16.10.2012 gemeinsam mit D.________, in Bern/Nydeggbrücke, z.N. AG.________ (Versuch) (Ziff. A.3.30.7 AS); 3. der Hehlerei, teilweise geringfügig, begangen 3.1. in der Zeit zwischen dem 19.07.2011 und 18.10.2012 in Bern, z.N. T.________ und U.________, im DB von CHF 700.00 (Ziff. A.2.1 AS); 3.2. in der Zeit zwischen dem 11.10.2011 und dem 13.12.2011 in Bern, z.N. V.________, im DB von CHF 1‘250.00 (Ziff. A.2.2 AS); 3.3. in der Zeit zwischen dem 13.10.2011 und dem 13.12.2011 in Bern, z.N. W.________, im DB von CHF 600.00 (Ziff. A.2.3 AS); 3.4. in der Zeit zwischen dem 14.10.2011 und dem 13.12.2011 in Bern, z.N. AA.________, im DB von CHF 360.00 (Ziff. A.2.4 AS); 3.5. in der Zeit zwischen dem 23.03.2012 und dem 18.10.2012 in Bern/Reithalle, z.N. AB.________, in unbekanntem DB (geringfügig) (Ziff. A.2.5 AS). D. A.________ verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung der anteilmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 29‘973.00. 2. Zur Bezahlung von 1/2 der erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers C.________ von total CHF 2‘808.00, ausmachend CHF 1‘404.00 (inkl. Auslagen und MWST). 3. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers C.________ von total CHF 884.05, ausmachend CHF 442.05 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 31.07.2011 an den Privatkläger C.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage von C.________ abgewiesen. Für die Behandlung der Zivilklage wurden oberinstanzlich keine separaten Verfah- renskosten ausgeschieden. 32 E. Weiter verfügt worden ist: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 208.00 200.00 CHF 41'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'126.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 42'726.80 CHF 3'418.15 Auslagen ohne MWST CHF 523.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 46'668.55 volles Honorar CHF 52'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'126.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 53'126.80 CHF 4'250.15 Auslagen ohne MWST CHF 523.60 Total CHF 57'900.55 nachforderbarer Betrag CHF 11'232.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 46‘668.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend Verfahren CHF 11‘232.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands von C.________, Rechtsanwalt AH.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'100.00 CHF 168.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'268.00 volles Honorar CHF 2'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'600.00 CHF 208.00 Total CHF 2'808.00 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von total CHF 2‘268.00, ausmachend CHF 1‘134.00, zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt AH.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 540.00, ausmachend CHF 270.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). 33 3. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands von C.________, Rechtsanwalt AH.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 818.55 CHF 65.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 884.05 A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 884.05, ausmachend CHF 442.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A und Ziff. I.C hiervor in Anwendung der Artikel 12 Abs. 2, 22, 30 34, 36, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 111, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 172ter, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286 StGB Art. 19a BetmG; Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 156 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2014. 3. Zu einer Busse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2014. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der Hälfte der auf ihn entfallenden Kosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens von total CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen), ausmachend CHF 2‘000.00. 5. Zur Bezahlung der Kosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens (Neubeur- teilung), ausmachend CHF 2‘400.00 (inkl. Kosten Haftverfahren). 34 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 317.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'317.60 CHF 665.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'983.00 volles Honorar CHF 10'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 317.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'317.60 CHF 825.40 Total CHF 11'143.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'160.00 A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erste oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘983.00, ausmachend CHF 4‘491.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Hälfte der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'491.50 CHF 759.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'250.80 volles Honorar CHF 11'750.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 91.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'841.50 CHF 947.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'788.80 nachforderbarer Betrag CHF 2'538.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘250.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. 35 B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘538.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________; ________; ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt ein- zuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern (vorab per Fax; nur Dispositiv) - der Vorinstanz - der KOST (nur Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV, Dispositiv und Motiv) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI, Dispositiv und Motiv) - Rechtsanwalt AH.________ Bern, 24. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Mai 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36