In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO ist A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘149.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bezirksgericht Goms (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)