19 3. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘647.75. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘402.75 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 4. zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III.