3. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Bezirksgerichts Goms vom 18. Juni 2007 eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 600.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung verzichtet wurde. II. A.________ wird des betrügerischen Konkurses schuldig erklärt, begangen am 07.12.2009 in Biel, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106, 163 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: