Der Beschuldigte ist entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten für 4 Stunden zum vollen kantonalen Tarif von CHF 250.00 (zuzüglich der anteilsmässigen Spesen) zu entschädigen. Ihm wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine Entschädigung von CHF 1‘149.10 (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: