25. Entschädigung Die auf den Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 3‘578.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die notwendigen Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, die dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind, ist in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von rund 16 Stunden und Spesen von CHF 256.00 geltend (pag. 432f.). Der Beschuldigte ist entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten für 4 Stunden zum vollen kantonalen Tarif von CHF 250.00 (zuzüglich der anteilsmässigen Spesen) zu entschädigen.