17 gelten. Hingegen hat er bezüglich seines Eventualantrags auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs obsiegt. Das Obsiegen des Beschuldigten wird auf einen Viertel bestimmt. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 hat der Kanton Bern zu tragen.