Der Beschuldigte wird demnach zur Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Gebühren von CHF 1‘565.00, zuzüglich der auf den Schuldspruch entfallenden Auslagen von CHF 82.75, insgesamt ausmachend CHF 1‘647.75, verurteilt. Die restanzlichen Gebühren von CHF 1‘565.00, zuzüglich der auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 4‘402.75, insgesamt ausmachend CHF 5‘967.75, trägt der Kanton Bern. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als hauptsächlich unterliegend zu