24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren betragen insgesamt CHF 3‘130.00. Bezüglich des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ist ein Freispruch erfolgt, weswegen sich eine hälftige Kostenaufteilung rechtfertigt. Der Beschuldigte wird demnach zur Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Gebühren von CHF 1‘565.00, zuzüglich der auf den Schuldspruch entfallenden Auslagen von CHF 82.75, insgesamt ausmachend CHF 1‘647.75, verurteilt.