Diese wird im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Von den 30 Tagessätzen sind damit 6 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 480.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 6 Tage. V. Kosten und Entschädigung