23. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist demnach als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. April 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, total ausmachend CHF 2‘400.00, zu verurteilen. Die Probezeit beträgt vier Jahre. Aus general- und spezialpräventiven Gründen ist vorliegend jedoch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese wird im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).