345, S. 19 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte scheint sich, insbesondere was seine finanzielle Situation betrifft, welche zur vorliegend zu beurteilenden Straftat geführt hat, wieder gefasst zu haben. Die Kammer geht deshalb von einer besonders günstigen Prognose aus. Dem Beschuldigten ist der Strafaufschub zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafen ist die Probezeit jedoch deutlich erhöht bei vier Jahren festzusetzen.