16 welches der Beschuldigte anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Tat an den Tag legte. Der Beschuldigte wurde zwar später wegen Beschimpfung und Drohung verurteilt (vgl. pag. 404). Jedoch ist auch zwischen diesen Delikten kein relevanter Zusammenhang auszumachen. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe in diesem Verfahren die nötige Distanz bzw. den nötigen Respekt vermissen lassen, mag dies u.U. zutreffend sein, hingegen ist ein solches Verhaltensmuster beim vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht auszumachen.