Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Verurteilung wegen mehrfach versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung und Entführung und der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt. Dem Beschuldigten kann daher nur der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist.