Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Verurteilung wegen mehrfach versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung und Entführung und der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt.