21. Strafart und Höhe des Tagessatzes In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 3‘200.00 ist von einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00 auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘400.00, zu verurteilen.