20. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, am 14. April 2014 wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 950.00 verurteilt (pag.