Vielmehr reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte Beweisanträge, Begründungen und ein Gesuch um amtliche Verbeiständung ein. Es ist daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, denn die Tatsache, dass die Strafanzeige erst Jahre nach der Einvernahme und damit nach dem strafbaren Handeln eingereicht wurde, liegt nicht im Einflussbereich der Strafbehörden und kann daher im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es ist damit weiterhin von einer verschuldensangemessenen Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen.