Die Strafanzeige datiert vom 14. Oktober 2013 (pag. 2 ff.). Die Strafuntersuchung wurde am 9. Januar 2014 eröffnet und der Strafbefehl am 17. Februar 2014 erlassen (pag. 79). Zwar fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst gut ein Jahr später statt, hingegen ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in dieser Zeit unbegründet stillgestanden wäre. Vielmehr reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte Beweisanträge, Begründungen und ein Gesuch um amtliche Verbeiständung ein.