19. Strafmilderungsgründe Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt kein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. e StGB vor. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 344, S. 18 der Entscheidbegründung). Der Zeitablauf vermag vorliegend keine Strafmilderung zu rechtfertigen, da die Tat zwar bereits vor rund 7 Jahren verübt wurde, die Verjährung dennoch nicht in absehbarer Zeit eintreten würde. Auch vermag die Kammer vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Die Strafanzeige datiert vom 14. Oktober 2013 (pag.