Verhalten im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat kein Geständnis abgelegt oder Reue gezeigt, was neutral zu werten ist. Sein Verhalten im Strafverfahren gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ist damit von einer Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen.