14 lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen ist, wonach er als Maschinist bei der F.________GmbH ein Nettoeinkommen von CHF 3‘200.00 pro Monat erzielt (pag. 191). Der Beschuldigte ist wegen Sexualdelikten und Beschimpfung und Drohung vorbestraft (pag. 403f.). Da es sich dabei zwar um recht intensive, aber nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, sind sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. 18.2 Verhalten im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit