Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschuldigte noch heute im Recht fühle und der Grund für sein Handeln im mangelnden Respekt vor den Zwangsvollstreckungsbehörden liegen dürfte, was straferhöhend zu gewichten sei (pag. 343, S. 17 der Entscheidbegründung). Dem ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte die Tat nicht eingestanden hat, darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Wie erwähnt, müssen die Beweggründe des Beschuldigten offen bleiben und dürfen daher auch nicht straferhöhend gewertet werden.