17. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm die Gläubigerschädigung zumindest in Kauf. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind seine Beweggründe unbekannt, weswegen davon auszugehen ist, dass auch die subjektiven Tatkomponenten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was jedoch neutral zu werten ist. Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschuldigte noch heute im Recht fühle und der Grund für sein Handeln im mangelnden Respekt vor den Zwangsvollstreckungsbehörden liegen dürfte, was straferhöhend zu gewichten sei (pag.