Die Art und Weise der Tatbegehung geht nach Ansicht der Kammer nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Biel nicht vollständige Angaben und hat damit die Tatbestandsvariante des Verheimlichens erfüllt. Ein aussergewöhnlich raffiniertes Vorgehen, welches über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen würde, liegt nicht vor, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden und – mit Blick auf den Strafrahmen – von einer Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen ist.