Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend leicht verletzt. Der Beschuldigte hatte im Zwangsvollstreckungsverfahren zwar insgesamt acht Liegenschaften (bzw. in einem Fall die korrekten Eigentumsverhältnisse daran) verheimlicht, hingegen wiesen diese insgesamt einen verhältnismässig geringen Wert auf. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gering zu werten. Die Art und Weise der Tatbegehung geht nach Ansicht der Kammer nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.