Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 342f., S. 16f. der Entscheidbegründung). 15. Strafrahmen Der Strafrahmen des Tatbestands des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.