Diese Fakten bleiben ohne Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, da das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten bereits vollendet wird. Wie im Rahmen der sachverhaltsmässigen Würdigung festgestellt, handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er wollte durch die teilweisen Angaben den Eindruck erwecken, über keine weiteren Liegenschaften mehr zu verfügen. Mit diesem Verhalten nahm er zudem zumindest in Kauf, die Gläubiger durch die scheinbare Vermögensverminderung zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.