Die scheinbare Vermögensminderung war geeignet, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen und die Gläubiger zu schädigen, indem ihnen Aktiven vorenthalten wurden. Unerheblich ist, dass die Zwangsvollstreckungsbeamten später auf die Liegenschaften aufmerksam wurden, die Beamten in Brig einen Fehler begingen, indem sie keine Grundbuchsperre errichtet hatten und sie das Konkursamt Biel deswegen schliesslich schadlos halten mussten. Diese Fakten bleiben ohne Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, da das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten bereits vollendet wird.