bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrügerischer Charakter zu. Indem der Beschuldigte teilweise Angaben gemacht und bei den Zwangsvollstreckungsbeamten eine irrige Vorstellung über seinen Vermögensstand erweckt hatte, hat er das Delikt nach Art. 163 StGB vollendet. Die scheinbare Vermögensminderung war geeignet, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen und die Gläubiger zu schädigen, indem ihnen Aktiven vorenthalten wurden.