Hingegen hat er die weiteren Liegenschaften bzw. die zutreffenden Eigentumsverhältnisse gegenüber den Konkursbeamten verschwiegen und – obwohl er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde – wahrheitswidrig bestätigt, alle Aktiven benannt zu haben. Der Beschuldigte hat mit diesen teilweisen Angaben bei den Zwangsvollstreckungsbeamten die falsche Vorstellung erweckt, er verfüge nur über eine Liegenschaft in Naters. Dem Verheimlichen der übrigen Liegenschaften kommt daher vorliegend gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrügerischer Charakter zu.