13. Subsumtion Da über den Beschuldigten am 30. November 2009 rechtskräftig der Konkurs eröffnet wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschuldigte später gegen die Konkurseröffnung appellierte und an das Obergericht gelangte. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2009 Angaben zu seinem Vermögen machte und auch die Liegenschaft in Naters erwähnte. Vorliegend hat der Beschuldigte damit die