In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Gläubigerschädigung (konkrete Gefährdung) als Erfolg, der Eventualvorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands muss sich deshalb auch darauf erstrecken (NADINE HAGEN- STEIN, a.a.O., N 69 und 73 zu Art. 163).