Daraus folgt, dass das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet ist und somit eine strafbare Handlung von Art. 163 vorliegt, selbst wenn der Zwangsvollstreckungsbeamte noch während des Verfahrens auf die scheinbare Vermögensminderung aufmerksam wird und die entsprechenden Vermögenswerte in das Verfahren miteinbeziehen kann (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 62 zu Art. 163). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.