163 nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 57f. zu Art. 163). Unerheblich ist, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt, zumal die scheinbare Vermögensminderung regelmässig geeignet ist, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen. Daraus folgt, dass das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet ist und somit eine strafbare Handlung von Art.