163). Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert. Als Gefährdungsdelikt setzt Art. 163 nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 57f.