Das Schweigen dient in diesem Fall dazu, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2013, N 65 zu Art. 163).