11 wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, macht sich des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben.