Hingegen verschwieg er – obwohl er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde – bewusst, dass er daran über Alleineigentum und zusätzlich über weitere Liegenschaften verfügte. Der Beschuldigte bestätigte zudem explizit, dass er über keine weiteren Aktiven, als diejenigen welche er benannt hatte, verfügte. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat damit als erwiesen zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,