Insbesondere sprechen auch die anfänglichen Sprachprobleme wie bereits dargelegt nicht dagegen, auf das Protokoll abzustellen. Als gänzlich unerheblich erachtet die Kammer zudem den durch die Verteidigung vorgebrachten Umstand, dass die Angaben der Konkursbeamten bezüglich der Frage, ob solche Einvernahmen üblicherweise alleine oder zu zweit geführt würden, unklar sind. Inwiefern diese vorliegend Zweifel am Beweisergebnis zu wecken vermögen, ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschuldigten auch nicht substantiiert dargelegt.