Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Einvernahme nachvollzogen und jegliche Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden können. Der Beschuldigte vermochte insgesamt auch keine Zweifel an der Qualität der Arbeit des Konkursamtes Biel zu wecken. Insbesondere sprechen auch die anfänglichen Sprachprobleme wie bereits dargelegt nicht dagegen, auf das Protokoll abzustellen.