10 tatsächlich Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen war und das Protokoll auch in diesem Punkt zuverlässig ist. Dass der genaue Ablauf der Einvernahme nicht mehr nachvollzogen werden kann und der Zeuge D.________ bezüglich der Frage, wer das Protokoll verfasst hatte bzw. wie das übliche Vorgehen bezüglich der Anwesenheit der Mitarbeiter war, nicht mehr genau Angaben machen konnte, schadet nicht und ist unerheblich, da vorliegend die Beweisfragen – wie dargelegt – zweifelsfrei geklärt werden können.