Damit vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Protokoll nicht unterzeichnet wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Verteidigung macht weiter geltend, der Beschuldigte habe sich nicht als Konkursiten betrachtet und Einwände geäussert, welche protokolliert hätten werden müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bezüglich des Urteils des Konkursgerichts Aarberg vom 30. November 2009 (Konkurseröffnung) mit den beiden Zeugen zu verhandeln versuchte. Ihm sei daraufhin gesagt worden, er hätte nichts mehr zu sagen, dies sei jetzt vorbei (pag. 187f.).