Das Protokoll ist als zuverlässig zu bezeichnen, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund für die Verweigerung der Unterschrift nicht die inhaltliche Richtigkeit der Aktiven, sondern das Verhalten der Konkursbeamten benannte (pag. 188). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll und seinen eigenen Angaben mit der Auflistung der Passiven und damit zusammenhängend mit dem Gespräch mit den beiden Beamten und Zeugen nicht einverstanden war. Damit vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Protokoll nicht unterzeichnet wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.