Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Unterschrift nicht deshalb verweigerte, weil er mit der Auflistung der Aktiven nicht einverstanden war. Vielmehr ergaben sich die Unstimmigkeiten aufgrund der Auflistung der Passiven. Das Protokoll ist als zuverlässig zu bezeichnen, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund für die Verweigerung der Unterschrift nicht die inhaltliche Richtigkeit der Aktiven, sondern das Verhalten der Konkursbeamten benannte (pag.