Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er die Unterschrift verweigert hatte, weil er mit dem Vorgehen der beiden Konkursbeamten bzw. mit dem Verlauf des Gesprächs nicht einverstanden war. Dass die Unstimmigkeiten dem Betreibungsregisterauszug zuzuschreiben waren, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll (vgl. pag. 11). Es sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso nicht auf die darin enthaltenen Informationen abzustellen wäre, zumal diese im Ergebnis durch den Beschuldigten bestätigt werden. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Unterschrift nicht deshalb verweigerte, weil er mit der Auflistung der Aktiven nicht einverstanden war.