Die Zeugen können aufgrund fehlender Erinnerung zum Grund der Verweigerung keine weitergehenden Angaben mehr machen. Der Beschuldigte gab seinerseits an, er habe die Unterschrift verweigert, weil die beiden Betreibungsbeamten frech gewesen seien und nicht einmal jemanden geschickt hätten, der richtig Deutsch gesprochen habe. Sie hätten nicht kooperiert und deshalb habe er nicht unterschrieben (pag. 188). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er die Unterschrift verweigert hatte, weil er mit dem Vorgehen der beiden Konkursbeamten bzw. mit dem Verlauf des Gesprächs nicht einverstanden war.