9 be (vgl. Protokoll pag. 10 wonach der Beschuldigte ausdrücklich erklärte, dass keine weiteren Aktiven mehr vorhanden seien). Die Verteidigung sieht im Umstand, dass der Beschuldigte sich geweigert hatte, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, Anlass, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Die Kammer teilt diese Ansicht nicht. Im Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass der Beschuldigte die Unterschrift aufgrund Unklarheiten in den Betreibungen verweigert hatte (pag. 11). Die Zeugen können aufgrund fehlender Erinnerung zum Grund der Verweigerung keine weitergehenden Angaben mehr machen.